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Einfuhrbestimmungen & Zollbestimmungen Griechenland
Alles über die Einfuhr und den Zoll von und nach Griechenland
Griechenland ist Mitglied der Europäischen Union und Teil des Schengen-Raums. Daher entfallen bei Reisen innerhalb der EU in der Regel systematische Warenkontrollen an den Grenzen. Dennoch können stichprobenartige Kontrollen durch Polizei- oder Zollbehörden im Rahmen der grenzüberschreitenden Überwachung stattfinden, insbesondere zur Bekämpfung von Schmuggel, Drogenhandel und anderen illegalen Aktivitäten.

Reisefreimengen: Genussmittel, Alkohol und Tabak
Laut der Einfuhrbestimmungen und Zollbestimmungen Griechenlands und der EU gelten diese Richtmengen bzw. Freimengen für Zigaretten, Tabakwaren, Alkohol und Co für Personen ab 17 Jahren. Bei Überschreitung dieser Mengen kann der Verdacht auf gewerbliche Nutzung entstehen, was zu steuerlichen Konsequenzen führen kann. In solchen Fällen kann der Nachweis des persönlichen Gebrauchs erforderlich sein.
Richtmengen für den persönlichen Bedarf bei Reisen innerhalb der EU
Innerhalb der Europäischen Union dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren für den persönlichen Gebrauch ohne zusätzliche Steuern eingeführt werden, sofern sie in dem Land, in dem sie erworben wurden, ordnungsgemäß versteuert wurden. Die folgenden Höchstmengen gelten als Anhaltspunkte für den persönlichen Bedarf.
Produkt | Richtmenge pro Person |
---|---|
Zigaretten | 800 Stück |
Zigarillos (max. 3 g pro Stück) | 400 Stück |
Zigarren | 200 Stück |
Rauchtabak | 1 kg |
Spirituosen (z. B. Whisky, Gin) | 10 Liter |
Zwischenerzeugnisse (z. B. Sherry, Portwein) | 20 Liter |
Wein | 90 Liter (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) |
Bier | 110 Liter |
Bei der Rückreise von Griechenland nach Deutschland gilt für Wein keine Richtmenge – er darf folglich in unbegrenzter Menge für den Eigenbedarf durch Privatpersonen mitgebracht werden.
Hinweise zu Steuerzeichen und Verpackung
Die eingeführten Genussmittel müssen in dem EU-Mitgliedstaat, in dem sie erworben wurden, versteuert worden sein. Ein Nachweis darüber kann beispielsweise durch Kassenbelege oder Steuerzeichen auf der Verpackung erbracht werden. Fehlende oder unzureichende Nachweise können zu Problemen bei Zollkontrollen führen.
Medikamente und medizinische Produkte
Diese Informationen dienen der Orientierung und sollten vor Reiseantritt überprüft werden, da sich gesetzliche Bestimmungen ändern können.
Mitnahme von Arzneimitteln für den Eigenbedarf
Arzneimittel dürfen bei Reisen innerhalb der EU für den persönlichen Bedarf mitgeführt werden. Als üblicher persönlicher Bedarf bei einem Urlaub gilt in der Regel eine Menge, die für einen Zeitraum von maximal drei Monaten ausreicht, basierend auf der empfohlenen Dosierung des jeweiligen Medikaments. Diese Regelung schließt sowohl verschreibungspflichtige als auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ein.
Besondere Regelungen für betäubungsmittelhaltige Medikamente
Für die Mitnahme von betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln (z. B. Medikamente mit Morphin) innerhalb der Staaten des Schengener Abkommens, zu denen auch Griechenland gehört, ist eine spezielle Bescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung muss vom behandelnden Arzt ausgefüllt und vor Reiseantritt von der zuständigen Gesundheitsbehörde beglaubigt werden. Die Bescheinigung ist für eine Reisedauer von bis zu 30 Tagen gültig und muss für jedes betäubungsmittelhaltige Medikament separat ausgestellt werden.
Erforderliche ärztliche Bescheinigungen
Die erforderliche Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln basiert auf Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Sie muss vor Antritt der Reise von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden. Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums sollte eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung mitgeführt werden, die Angaben zu Dosierung, Wirkstoff und Reisedauer enthält.
Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel
Beim Grenzübertritt innerhalb der Europäischen Union gelten für Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel ab einem Gesamtwert von 10.000 Euro spezielle Anzeigepflichten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Anmeldepflicht bei Beträgen ab 10.000 €
Bei der Ein- oder Ausreise innerhalb der Europäischen Union besteht eine Anzeigepflicht für mitgeführte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel ab einem Gesamtwert von 10.000 Euro. Diese müssen auf Befragen durch Zoll- oder Polizeibehörden mündlich angezeigt werden. Dabei sind Angaben zur Art und Höhe der Mittel, deren Herkunft, dem wirtschaftlich Berechtigten sowie dem Verwendungszweck zu machen.
Bei der Ein- oder Ausreise in bzw. aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Diese kann online über das Zoll-Portal oder mittels des Formulars „Anmeldung von Barmitteln“ erfolgen.
Verstöße gegen die Anmelde- oder Anzeigepflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro geahndet werden. Personen ohne festen Wohnsitz in Deutschland müssen zudem für das Bußgeldverfahren eine Sicherheitsleistung erbringen.
Definition gleichgestellter Zahlungsmittel
Zu den gleichgestellten Zahlungsmitteln zählen:
- Sparbücher
- Edelsteine (z. B. Diamanten, Rubine, Saphire, Smaragde)
- Goldmünzen mit einem Feingehalt unter 90 %
- Ungemünztes Gold (Barren, Nuggets, Klumpen) mit einem Feingehalt unter 99,5 %
- Andere Edelmetalle wie Platin oder Silber
Schmuck und sonstige Waren aus Edelmetallen oder Edelsteinen gelten nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel und unterliegen daher nicht der Anzeigepflicht.
Verbotene und genehmigungspflichtige Gegenstände
Diese Bestimmungen dienen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und des kulturellen Erbes Griechenlands. Es wird empfohlen, sich vor der Reise über die aktuellen Regelungen zu informieren und im Zweifelsfall auf die Mitnahme potenziell problematischer Gegenstände zu verzichten.
Drogen und Betäubungsmittel
In Griechenland unterliegt der Erwerb, Besitz, Vertrieb sowie die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln strengen Gesetzen. Bereits der Besitz geringer Mengen illegaler Drogen kann zu erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen führen. Dies gilt auch für Substanzen, die in anderen Ländern möglicherweise weniger streng reguliert sind. Die griechischen Behörden verfolgen Drogendelikte konsequent, und Verstöße können zu hohen Geldstrafen oder Freiheitsentzug führen.
Verteidigungssprays (z. B. Pfefferspray)
Der Besitz und die Verwendung von Verteidigungssprays, einschließlich solcher, die in anderen EU-Ländern frei verkäuflich sind, sind in Griechenland verboten. Die Einfuhr solcher Sprays kann strafrechtlich verfolgt werden, unabhängig davon, ob sie zur Selbstverteidigung gedacht sind oder nicht. Reisenden wird daher dringend geraten, auf die Mitnahme von Verteidigungssprays zu verzichten.
Waffen und große Messer
Die Einfuhr und der Besitz von Waffen unterliegen in Griechenland strengen Vorschriften. Dies betrifft nicht nur Schusswaffen, sondern auch Hieb- und Stichwaffen wie große Messer, Schwerter oder Säbel. Solche Gegenstände dürfen nicht ohne entsprechende Genehmigung eingeführt oder mitgeführt werden. Verstöße gegen diese Regelungen können zu erheblichen Strafen führen, einschließlich Beschlagnahmung der Gegenstände und strafrechtlicher Verfolgung.
Archäologische Fundstücke und Antiquitäten
Griechenland legt großen Wert auf den Schutz seines kulturellen Erbes. Der Erwerb und die Ausfuhr von archäologischen Gegenständen und Antiquitäten sind nur mit einer offiziellen Genehmigung des griechischen Kulturministeriums erlaubt. Der unerlaubte Besitz oder die Ausfuhr solcher Gegenstände wird streng bestraft. Dies gilt auch für scheinbar unbedeutende Objekte wie Steine oder Fragmente von archäologischen Stätten. Reisenden wird daher geraten, keine Gegenstände von historischen Stätten mitzunehmen.
Einfuhr mit dem Fahrzeug
Die vorübergehende Nutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs in Griechenland unterliegt bestimmten Fristen und Bedingungen, deren Missachtung zu Sanktionen führen kann.
Regelungen für die vorübergehende Nutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs
Privatpersonen mit Wohnsitz in Deutschland dürfen ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug für maximal sechs Monate pro Kalenderjahr – durchgehend oder aufgeteilt – in Griechenland nutzen. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss das Fahrzeug entweder:
- für mindestens sechs Monate aus Griechenland ausgeführt werden,
- beim zuständigen griechischen Zollamt für mindestens sechs Monate unter Zollverschluss genommen werden oder
- ordnungsgemäß auf griechische Kennzeichen zugelassen werden.
Wird die zulässige Nutzungsdauer überschritten, drohen Maßnahmen wie die Stilllegung des Fahrzeugs und die Verhängung von Bußgeldern. Für als Nutzfahrzeuge registrierte Fahrzeuge können abweichende Regelungen gelten.
Besonderheiten für Dieselfahrzeuge in bestimmten Regionen
In bestimmten griechischen Städten, insbesondere in Athen, gelten Umweltzonen mit Einschränkungen für Dieselfahrzeuge. Es wird empfohlen, sich vor der Einreise über aktuelle Regelungen und mögliche Fahrverbote zu informieren, um etwaige Einschränkungen zu vermeiden.
Weitere Hinweise
Neben den allgemeinen Zollbestimmungen existieren zusätzliche Regelungen, etwa zum Schutz des kulturellen Erbes und zur Einfuhr bestimmter Waren, die bei der Einreise nach Griechenland beachtet werden sollten.
Mitnahme von Steinen oder Muscheln von archäologischen Stätten
In Griechenland ist die Mitnahme von Steinen, Muscheln oder anderen natürlichen Materialien aus archäologischen Stätten strengstens untersagt. Dies gilt auch für scheinbar unbedeutende Objekte wie Kieselsteine oder Muscheln, da sie als Teil des kulturellen Erbes betrachtet werden. Verstöße gegen dieses Verbot können mit hohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden. Beispielsweise ist es am Lalaria-Strand auf der Insel Skiathos verboten, die charakteristischen weißen Kieselsteine mitzunehmen; Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafen zwischen 400 und 1.000 Euro geahndet werden.
Einfuhr von Lebensmitteln und pflanzlichen Produkten
Innerhalb der Europäischen Union dürfen Lebensmittel und pflanzliche Produkte für den persönlichen Gebrauch eingeführt werden, sofern sie aus einem EU-Mitgliedstaat stammen und frei von Schädlingen oder Krankheiten sind. Dies umfasst beispielsweise Obst, Gemüse, Schnittblumen sowie Fleisch- und Milcherzeugnisse. Allerdings können bei Ausbrüchen von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen örtliche Beschränkungen gelten.
Für die Einfuhr von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Drittländern gelten spezifische Vorschriften. Beispielsweise dürfen Wildpilze oder wild wachsende Beeren aus bestimmten Regionen aufgrund möglicher radioaktiver Belastung nur nach vorheriger Untersuchung und Genehmigung eingeführt werden.
Empfehlungen für Reisende zur Vermeidung von Verstößen
- Souvenirs mit Bedacht wählen: Der Erwerb von Souvenirs aus geschützten Tieren oder Pflanzen, wie Korallen, Muscheln oder bestimmten Hölzern, kann gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) verstoßen. Es wird empfohlen, auf solche Mitbringsel zu verzichten und stattdessen lokale Handwerkskunst wie Textilien, Keramik oder Glaswaren zu erwerben.
- Informieren vor der Reise: Vor Reiseantritt sollten sich Reisende über die aktuellen Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen des Ziellandes sowie des Heimatlandes informieren. Offizielle Quellen wie das Auswärtige Amt oder die Zollbehörden bieten hierzu umfassende Informationen über alle Reisefreimengen.
- Deklaration von Bargeld und Wertgegenständen: Bei der Ein- oder Ausreise mit Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln im Wert von 10.000 Euro oder mehr besteht eine Anmeldepflicht. Diese Beträge müssen unaufgefordert beim Zoll deklariert werden, um Geldwäscheverdacht zu vermeiden.
- Vorsicht bei Arzneimitteln: Die Mitnahme von Medikamenten sollte auf den Eigenbedarf beschränkt sein. Für betäubungsmittelhaltige Arzneimittel sind spezielle Genehmigungen erforderlich. Es empfiehlt sich, eine ärztliche Bescheinigung mitzuführen, die die Notwendigkeit und Dosierung des Medikaments bestätigt.
Durch Beachtung dieser Hinweise können Reisende rechtliche Probleme vermeiden und zu einem verantwortungsvollen Umgang mit dem kulturellen und natürlichen Erbe Griechenlands bei ihrem Urlaub beitragen.
Vertretungen der Länder
Freigrenzen für das Reisegepäck von und nach Österreich gibt es beim Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten. Die Zollbedingungen der Schweiz sind beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zu finden.
Antworten auf häufige Fragen
Was darf man im Koffer nach Griechenland mitnehmen?
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterliegt Griechenland den EU-weiten Regelungen zur Warenfreizügigkeit. Daher dürfen Reisende aus anderen EU-Ländern grundsätzlich Waren für den persönlichen Gebrauch ohne zusätzliche Zölle oder Steuern mitführen. Allerdings gelten für bestimmte Warengruppen spezielle Vorschriften:
- Genussmittel: Für Tabak und Alkohol gelten Richtmengen, die den persönlichen Bedarf definieren. Beispielsweise dürfen bis zu 800 Zigaretten, 10 Liter Spirituosen oder 110 Liter Bier mitgeführt werden. Bei Überschreitung dieser Mengen kann der Verdacht auf gewerbliche Nutzung entstehen, was zu steuerlichen Konsequenzen führen kann.
- Verbotene Gegenstände: Die Einfuhr von Drogen, Betäubungsmitteln, Verteidigungssprays (z. B. Pfefferspray), Waffen, großen Messern sowie archäologischen Fundstücken und Antiquitäten ist strengstens untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.
- Lebensmittel und Pflanzen: Innerhalb der EU dürfen Lebensmittel und pflanzliche Produkte für den persönlichen Gebrauch eingeführt werden, sofern sie frei von Schädlingen oder Krankheiten sind. Bei Ausbrüchen von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen können jedoch örtliche Beschränkungen gelten.
- Bargeld: Beträge ab 10.000 Euro oder gleichgestellte Zahlungsmittel müssen auf Befragen durch Zoll- oder Polizeibehörden mündlich angezeigt werden.
Was darf man aus Griechenland zollfrei mitnehmen?
Bei der Rückreise aus Griechenland nach Deutschland dürfen folgende Waren für den persönlichen Gebrauch zollfrei mitgeführt werden:
- Tabakwaren:
- 800 Zigaretten
- 400 Zigarillos
- 200 Zigarren
- 1 kg Rauchtabak
- Alkoholische Getränke:
- 10 Liter Spirituosen (z. B. Whisky, Wodka)
- 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z. B. Sherry, Portwein)
- 60 Liter Schaumwein
- 110 Liter Bier
- Für Wein gibt es in Deutschland keine festgelegte Richtmenge; aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht kann Wein in unbegrenzter Menge für den Eigenbedarf mitgebracht werden.
- Kaffee:
- 10 kg Kaffee oder kaffeehaltige Waren
Diese Freimengen gelten nur, wenn die Waren von Privatpersonen persönlich befördert werden und aus dem steuerrechtlich/zollrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats bezogen wurden. Bei Überschreitung dieser Mengen kann der Verdacht auf gewerbliche Nutzung entstehen, was zu steuerlichen Konsequenzen führen kann.
Es wird empfohlen, sich vor Reiseantritt über die aktuellen Zollvorschriften und Ausfuhrbestimmungen zu informieren, um mögliche Verstöße und damit verbundene Sanktionen zu vermeiden.
Quellen
- Alkohol, Tabak und Verbrauchsteuern (offizielle Website der Europäischen Union)
- Rückreise aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (Website des deutschen Zoll)